Rechtliche Stolperfallen im Praxismarketing – Teil 1
Heilmittelwerbegesetz und Patientenbewertungen richtig handhaben
Wer sichtbar sein will, muss heute auch im Gesundheitswesen werben – ob auf der eigenen Website, in sozialen Medien oder über Flyer. Doch gerade im medizinischen Bereich gelten besondere Regeln, die Heilpraktiker, Ärzte und andere Therapeuten oft nicht vollständig im Blick haben. Das Ergebnis können teure Abmahnungen oder Imageschäden sein.
Dieser Beitrag gibt Hinweise, worauf Sie achten sollten – und wo die häufigsten rechtlichen Stolperfallen lauern.
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG): Werbung ist erlaubt – aber nicht alles ist erlaubt
Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens – kurz Heilmittelwerbegesetz (HWG) – bildet das rechtliche Fundament für jede Art von Gesundheitswerbung. Es soll Patienten vor irreführenden oder überzogenen Heilversprechen schützen.
Während neutrale Information über Methoden oder Verfahren grundsätzlich erlaubt ist, wird es dann kritisch, wenn der Eindruck einer garantierten Wirkung entsteht.
§ 3 HWG:
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
- wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
- wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
- ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- bei bestimmungsgemässem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
- wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
- über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
- über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
Erläuterung: Dieser Paragraf ist zentral für jede Praxiswerbung. Er bedeutet: Werbung darf informieren, aber sie darf keine Erwartungen wecken, die wissenschaftlich nicht gesichert sind. Begriffe wie „bewährt“, „garantiert wirksam“ oder „heilend“ sind daher tabu, wenn kein Nachweis vorliegt. Auch übertriebene Formulierungen, die den Eindruck einer sicheren Wirkung erzeugen, können als irreführend gewertet werden.
Typische Risiken in der Praxis:
- Begriffe wie „heilt“, „wirkt garantiert“, „beseitigt Schmerzen“ sind nicht zulässig, wenn kein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis vorliegt.
- Auch Vorher-Nachher-Bilder, Patientengeschichten oder Erfolgsaussagen können problematisch sein – sie wirken schnell wie Behandlungsversprechen.
- Social-Media-Beiträge gelten rechtlich ebenfalls als Werbung. Auch dort gilt: keine überzogenen Wirkungsbehauptungen oder suggestiven Formulierungen.
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG):
„Ausserhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden […]
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstossender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann.“
Erläuterung: Dieser Punkt betrifft viele Heilpraktiker und andere Therapeuten unmittelbar – insbesondere bei Fallbeispielen auf Websites oder in sozialen Medien. Krankengeschichten dürfen nur allgemein gehalten werden und niemals so, dass daraus ein sicherer Behandlungserfolg oder eine eindeutige Diagnose abgeleitet werden könnte.
Selbst gut gemeinte Erfahrungsberichte können hier zur Falle werden, wenn sie den Eindruck erwecken, eine Methode führe zuverlässig zu Heilung.
Besser formulieren:
„Die Methode wird häufig begleitend eingesetzt“ oder
„kann zur Entspannung und Unterstützung des Wohlbefindens beitragen.“
So bleiben Sie sachlich – und vermeiden den Eindruck eines Heilversprechens. Werbung darf neugierig machen, aber nicht zu viel versprechen.
Hinweis: Das vollständige Heilmittelwerbegesetz finden Sie online unter: www.gesetze-im-internet.de/heilmittelwerbegesetz
Patientenbewertungen im Internet – Chancen mit klaren Grenzen
Echte Bewertungen zufriedener Patienten sind wertvoll – sie schaffen Vertrauen und Sichtbarkeit. Doch auch hier gilt: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist rechtlich erlaubt.
Was erlaubt ist:
- Patienten dürfen freiwillig Bewertungen abgeben, etwa auf Google, Jameda oder Doctolib.
- Sie dürfen als Praxisinhaber auf Bewertungen reagieren – aber nur sachlich und ohne Behandlungsdetails zu bestätigen.
- Dankeskommentare sind unproblematisch, solange sie keine Rückschlüsse auf konkrete Behandlungen zulassen.
Was verboten ist:
- Gekaufte oder manipulierte Bewertungen.
- Gefälschte Profile oder „Selbstbewertungen“
- Reaktionen, die Patientendaten oder Diagnosen enthalten (Verstoss gegen die DSGVO).
Praxis-Tipp: Bleiben Sie ruhig, wenn eine Bewertung negativ ausfällt. Antworten Sie höflich und sachlich – z. B. „Vielen Dank für Ihr Feedback. Wir nehmen Ihre Anmerkungen ernst und bemühen uns, stetig besser zu werden.“ Beleidigende oder falsche Einträge können Sie beim Plattformbetreiber melden und löschen lassen.
Fazit und Ausblick
Wer die Regeln des HWG kennt und mit Onlinebewertungen professionell umgeht, kann seriös und sichtbar zugleich auftreten. Rechtssicherheit schützt nicht nur vor Abmahnungen, sondern stärkt auch das Vertrauen in die Praxis.
Im nächsten Newsletter geht es um den zweiten Teil dieser Reihe:
„Rechtssicher werben – Checkliste & Datenschutz im Praxismarketing“
Darin unterstützen wir Sie dabei, Ihre Werbung auf stabile und gesetzeskonforme Beine zu stellen – mit praktischer Checkliste zum Selbsttest.